Anspruch auf Zuschüsse und Verordnung
- SGB XI: Die Pflegekasse kann finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen gewähren
- Anspruch auf Zuschüsse haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1
- Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig
- Antragsstellung inkl. Kostenvoranschlag – Notwendigkeit begründen!
- Pflegekasse prüft Notwendigkeit, ggf. durch MDK vor Ort
- Mietwohnung: Genehmigung Vermieter, Verweigerung nur in Ausnahmefällen, Rückbau, Sicherheitsleistung für Rückbau
Zuschuss durch Pflegekasse
- Pflegekassen bezuschusst nach Prüfung bis zu 4.000,– € pro Maßnahme
- Bis zu 16.000,– sind z. Bsp. Bei einer Pflege WG möglich
- Eine Maßnahme umfasst alle zu einem Bedarfszeitpunkt erforderlichen Umbauten
- Summe der Anpassungen ist zeitlich unabhängig, muss aber vor Beginn beantragt werden
- Der Zuschuss kann auf mehrere kleinere Maßnahmen verteilt werden
- Stückweise Umsetzung: 2017: Griffe, 2018: Rampe, 2019: Lift – eine Maßnahme
- Bezuschussung ist immer eine Einzelfallentscheidung
- Ändert sich der Bedarf (Pflegegrad oder Krankheitsbild) mit der Zeit, kann ein neuer Zuschuss beantragt werden – warten ist nicht immer sinnvoll
Weitere Zuschüsse / Finanzierungen
- Eingliederungshilfe bei einem Anspruch auf Teilhabeleistungen und Bestehen der sozialhilferechtlichen Prüfung (Folgen der Behinderung mindern)
- Rentenversicherung bei beruflicher Integration
- Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW-Förderbank):
– 6250€ Zuschuss möglich für barrierefreien Umbau
– Mindestinvestition: 2000€
– Förderprojekte sind gedeckelt, bzw. zeitlich begrenzt
- Stiftungsgelder beantragen
- steuerliche Absetzbarkeit
Abgrenzung zum Hilfsmittel
wohnumfeldverbessernde Maßnahme – Pflegekasse
- Erleichterung der Pflege zu Hause
- Fest verbaute Hilfen
- Keine Vorgaben (z. Bsp. Haltegriffe)
- Kein Rezept, Antrag und KV
- Versicherte mit Pflegegrad
- Zuschuss nach Prüfung gedeckelt
- SBG VI
Hilfsmittel – Krankenkasse
- Behinderung, Krankenbehandlung
- Mobile Hilfen
- HMV-Nr. notwendig
- Ärztliche Verordnung
- Gesetzlich Krankenversicherte
- Keine direkt Beschränkung
- SGB V