Anspruch auf Zuschüsse und Verordnung


  • SGB XI: Die Pflegekasse kann finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen gewähren
  • Anspruch auf Zuschüsse haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1
  • Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig
  • Antragsstellung inkl. Kostenvoranschlag – Notwendigkeit begründen!
  • Pflegekasse prüft Notwendigkeit, ggf. durch MDK vor Ort
  • Mietwohnung: Genehmigung Vermieter, Verweigerung nur in Ausnahmefällen, Rückbau, Sicherheitsleistung für Rückbau

Zuschuss durch Pflegekasse


  • Pflegekassen bezuschusst nach Prüfung bis zu 4.000,– € pro Maßnahme
  • Bis zu 16.000,– sind z. Bsp. Bei einer Pflege WG möglich
  • Eine Maßnahme umfasst alle zu einem Bedarfszeitpunkt erforderlichen Umbauten
  • Summe der Anpassungen ist zeitlich unabhängig, muss aber vor Beginn beantragt werden
  • Der Zuschuss kann auf mehrere kleinere Maßnahmen verteilt werden
  • Stückweise Umsetzung: 2017: Griffe, 2018: Rampe, 2019: Lift – eine Maßnahme
  • Bezuschussung ist immer eine Einzelfallentscheidung
  • Ändert sich der Bedarf (Pflegegrad oder Krankheitsbild) mit der Zeit, kann ein neuer Zuschuss beantragt werden – warten ist nicht immer sinnvoll

Weitere Zuschüsse / Finanzierungen


  • Eingliederungshilfe bei einem Anspruch auf Teilhabeleistungen und Bestehen der sozialhilferechtlichen Prüfung (Folgen der Behinderung mindern)
  • Rentenversicherung bei beruflicher Integration
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW-Förderbank):

– 6250€ Zuschuss möglich für barrierefreien Umbau

– Mindestinvestition: 2000€

– Förderprojekte sind gedeckelt, bzw. zeitlich begrenzt

  • Stiftungsgelder beantragen
  • steuerliche Absetzbarkeit

Abgrenzung zum Hilfsmittel

wohnumfeldverbessernde Maßnahme – Pflegekasse

  • Erleichterung der Pflege zu Hause
  • Fest verbaute Hilfen
  • Keine Vorgaben (z. Bsp. Haltegriffe)
  • Kein Rezept, Antrag und KV
  • Versicherte mit Pflegegrad
  • Zuschuss nach Prüfung gedeckelt
  • SBG VI

Hilfsmittel – Krankenkasse

  • Behinderung, Krankenbehandlung
  • Mobile Hilfen
  • HMV-Nr. notwendig
  • Ärztliche Verordnung
  • Gesetzlich Krankenversicherte
  • Keine direkt Beschränkung
  • SGB V